Standesamt

STANDESAMT

Das Standesamt der Gemeinde Neufahrn steht Ihnen für folgende Angelegenheiten zur Verfügung:

  • Eheschließungen

    Das Standesamt Neufahrn b.Freising ist für die Anmeldung der Eheschließung dann zuständig, wenn Sie oder Ihr Verlobter/Ihre Verlobte Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Neufahrn haben. Sofern Sie mehrere Wohnsitze in Deutschland haben, können Sie wählen, bei welchem zuständigen Standesamt Sie die Eheschließung anmelden.
    Falls Sie und Ihr Verlobter/Ihre Verlobte keinen Wohnsitz in Neufahrn haben, dann freuen wir uns, wenn Ihre Eheschließung beim Standesamt Neufahrn stattfinden soll.
    Zuständig für die Anmeldung der Eheschließung ist jedoch das Standesamt Ihres Wohnsitzes in Deutschland. Grundsätzlich kann die Eheschließung dann bei jedem deutschen Standesamt vorgenommen werden.

    Zur Anmeldung der Eheschließung müssen dem Standesamt verschiedene Unterlagen vorgelegt werden. Sind beide Verlobten volljährig, in Deutschland geboren und besitzen die deutsche Staatangehörigkeit, finden Sie am Ende dieses Textes eine Aufstellung der erforderlichen Unterlagen. In allen anderen Fällen, insbesondere wenn ein oder beide Verlobter/n ausländische/r Staatsangehörige/r ist/sind oder im Ausland geboren wurde, bitten wir Sie, persönlich beim Standesamt zur Beratung vorzusprechen. Wir informieren Sie dann ausführlich, welche Unterlagen Sie für die Anmeldung benötigen.

    Bitte bringen Sie für das Auskunftsgespräch unbedingt Ihren Ausweis/Pass und den Ihres Verlobten/Ihrer Verlobten mit.
    Lebt Ihr Verlobter/Ihre Verlobte im Ausland, dann kann statt des Passes auch eine (möglichst beglaubigte) Kopie des Passes vorgelegt werden.

    Zur Anmeldung der Eheschließung müssen Sie beide persönlich erscheinen. In Ausnahmefällen kann die Anmeldung auch von einem Verlobten allein mit einer entspr. Vollmacht erfolgen. Der/Die verhinderte Verlobte muss allerdings später im Standesamt die Daten der Anmeldung der Eheschließung persönlich bestätigen.

    Termine können Sie grundsätzlich an allen Arbeitstagen (Montag bis Donnerstag ganztägig, Freitag nur vormittags) erhalten.
    Zusätzlich bieten wir unseren Neufahrner Bürgern die Möglichkeit, an einem Samstag zu feiern.

    Die Eheschließung kann frühestens sechs Monate (gesetzliche Frist) vor dem gewünschten Termin beim zuständigen Standesamt angemeldet werden. 
    Eine verbindliche Reservierung eines Termins zur Eheschließung kann aus rechtlichen und organisatorischen Gründen erst erfolgen, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Anmeldung zur Eheschließung vorgelegt und die anfallenden Gebühren per EC-Karte bezahlt haben.      

    Erforderliche Unterlagen  

    Wenn Sie und Ihr/e Verlobte/r volljährig und in Deutschland geboren sind und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dann benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (keine Geburtsurkunde!)
      nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Standesamt Ihres Geburtsortes
    • Erweiterte Meldebescheinigung
      erhältlich im Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes (wenn Sie in Neufahrn mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, erhalten Sie diese Bescheinigung auch bei uns im Standesamt jedoch ist dies mit einer höheren Gebühr verbunden)
    • im Falle einer Einbürgerung: Einbürgerungsurkunde 
    • bei gemeinsamen Kindern: Geburtsurkunde/n
       

    Wenn Sie bereits verheiratet waren, benötigen Sie zusätzlich:

    • beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister / Eheurkunde mit Scheidungsvermerk der letzten Ehe, in der die Scheidung bzw. Tod des Ehegatten eingetragen ist
      nicht älter als 6 Monate, erhältlich beim Standesamt der Eheschließung
    • zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie ggf. auch alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben.
      Wir benötigen dazu das Scheidungsurteil bzw. die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten.
      Falls keine alten Unterlagen vorhanden sind, kann ersatzweise ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister vorgelegt werden. Diese erhalten Sie beim Standesamt der damaligen Eheschließung.  


    Bei einer früheren Lebenspartnerschaft benötigen Sie zusätzlich:

    • Lebenspartnerschaftsurkunde und den Beschluss der Aufhebung der Lebenspartnerschaft bzw. Sterbeurkunde des früheren Lebenspartners.
      Erhältlich beim Standesamt des Ortes, an dem die Lebenspartnerschaft geschlossen wurde.  


    Bitte beachten Sie:
    Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein.
    Rechtsansprüche können aus dieser Zusammenstellung nicht hergeleitet werden.    

    Wichtiger Hinweis:  
    Wenn Sie oder Ihr/e Verlobter/e

    • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen oder
    • im Ausland geboren wurden oder 
    • die letzte Ehe/Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen haben oder
    • die letzte Ehe/Lebenspartnerschaft im Ausland aufgelöst wurde,

    dann beraten wir Sie im Standesamt in einem persönlichen Gespräch und informieren Sie dabei, welche Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind und wie Sie diese beschaffen können.

  • Kirchenaustritt

    Ihren Kirchenaustritt können Sie nur beim Standesamt Neufahrn erklären, wenn Sie hier gemeldet sind. Bitte bringen Sie dazu Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.

    Der Kirchenaustritt ist nur in der Bundesrepublik Deutschland gültig.

    Er wird kirchensteuerrechtlich immer zum ersten Tag des nächsten Monats wirksam.

    Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig und kostet lt. Kostenverzeichnis für eine Person 25,00 € zuzüglich 10,00 € für jede Bescheinigung über den Austritt.
    Die Gebühr bezahlen Sie bitte mit EC-Karte.

    Die Mitteilungen an das jeweilige Kirchensteueramt, Finanzamt und Einwohnermeldeamt machen wir für Sie.

    Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung oder einem Vorbehalt erklärt werden.

    Eine Vertretung bei der Abgabe der Austrittserklärung ist zulässig. Der Vertreter hat seine Vertretungsmacht durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen, die ausdrücklich zur Abgabe einer Erklärung über den Austritt aus einer bestimmten Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft bevollmächtigt. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss öffentlich von einem Notar beglaubigt sein.

    Neben dieser notariell beglaubigten Vollmacht sind die Personalausweise/Reisepässe sowohl des Antragstellers als auch des Bevollmächtigten erforderlich

    Regelung bei minderjährigen Kindern:

    • Kinder unter 12 Jahren: beide Eltern erklären für das Kind
    • Kinder von 12-14 Jahren: beide Eltern und das Kind erklären
    • Kinder ab 14 Jahren können den Austritt alleine, also ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, erklären.
  • Sterbefälle

    Beim Standesamt der Gemeinde Neufahrn b.Freising werden alle Angelegenheiten, die mit einem Sterbefall bzw. einer Bestattung zusammenhängen, bearbeitet, so z. B.

    • die Anzeige und Beurkundung eines Todesfalles
    • die Vergabe von Grabstätten
    • die Zulassung von Gewerbetreibenden auf den gemeindlichen Friedhöfen.  

    Durch die Bündelung der Aufgaben ist eine flexiblere und bürgerfreundlichere Bearbeitung von Sterbefällen/Bestattungen möglich, da alle Formalitäten in kurzer Zeit und in einer Dienststelle erledigt werden können. Todesfälle können nur dann hier beurkundet werden, wenn diese im Bereich der Gemeinde Neufahrn b.Freising aufgetreten sind.

    Meist werden bei Sterbefällen von den Angehörigen die Bestattungsinstitute mit der Abwicklung der Formalitäten beauftragt. Diese Institute zeigen dann den Sterbefall bei uns an und erledigen die übrigen amtlichen Erfordernisse. Selbstverständlich werden Ihnen für diese Dienste Kosten in Rechnung gestellt.
    Sie können sich auf Wunsch aber auch selbst um die Formalitäten kümmern. Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er verstorben ist, mündlich oder schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. 

    Zur Anzeige verpflichtet ist: 

    • jede Person, die mit dem verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
    • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
    • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
    • der Träger der Einrichtung in der die Person verstorben ist (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim sowie sonstige Einrichtungen).

    Ist mit der Anzeige ein anerkanntes Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die Anzeige auch schriftlich durch das Bestattungsunternehmen erfolgen. Dem Bestattungsunternehmen bzw. dem Standesamt sind zur Beurkundung immer die erforderlichen Urkunden im Original vorzulegen.  
    Erforderliche Unterlagen:

    • für unverheiratete Verstorbene: Geburtsurkunde des Verstorbenen
    • für verheiratete Verstorbene: Eheurkunde (Heiratsurkunde), beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder Familienstammbuch
    • für verwitwete oder geschiedene Verstorbene: wie Verheiratete, zusätzlich Sterbeurkunde des Ehegatten bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
    • Lebenspartnerschaftsurkunde (falls eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen war)

    Für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden ist immer eine Übersetzung, die von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer verfasst wurde, vorzulegen (Adressen finden sie unter: www.justiz-dolmetscher.de oder www.bdue-bayern.de)

  • Bestattungsformen

    In Neufahrn werden folgende Bestattungsformen angeboten:

    Friedhof Neufahrn - Alter Teil (innerhalb der Friedhofsmauer), Mintraching und Massenhausen  

    Wahlgräber für 2, 4, 6 oder 8 Personen

    In Wahlgräbern können entsprechend der Grabgröße 2, 4, 6 oder 8 Erdbestattungen erfolgen. Beim Ersterwerb erwirbt man das Nutzungsrecht am Grab für die Dauer der Ruhefrist*, bei einer weiteren Bestattung muss dann noch eine Verlängerung bis zur Einhaltung der Ruhefrist der/des Neu-Verstorbenen bezahlt werden.
    Eine Grabverlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich (wahlweise für 5, 10 oder 15 Jahre).
    Die Pflege und Grabgestaltung erfolgt durch die Angehörigen/Nutzungsberechtigten. 

    Friedhof Neufahrn - Neuer Teil  

    Reihengräber - Einzelgrab

    In einem Reihengrab (Einzelgrab) kann nur eine Erdbestattung erfolgen.
    Die Ruhe- und Nutzungszeit beträgt 15 Jahre; eine Verlängerung ist nicht möglich.
    Die Pflege und Grabgestaltung erfolgt durch die Angehörigen/Nutzungsberechtigten.  

    Reihengräber für 2 Personen

    In einem Reihengrab für 2 Personen können innerhalb der Ruhefrist* zwei Erdbestattungen erfolgen. Beim Ersterwerb erwirbt man das Nutzungsrecht am Grab für die Dauer der Ruhefrist, bei einer weiteren Bestattung muss nur noch eine Verlängerung bis zur Einhaltung der Ruhefrist der/des Neu-Verstorbenen bezahlt werden.
    Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist ist auf Antrag möglich (wahlweise für 5, 10 oder 15 Jahre).
    Die Pflege und Grabgestaltung erfolgt durch die Angehörigen/Nutzungsberechtigten.  

    Wahlgräber für 4 Personen

    In Wahlgräbern können innerhalb der Ruhefrist* 4 Erdbestattungen erfolgen. Beim Ersterwerb erwirbt man das Nutzungsrecht am Grab für die Dauer der Ruhefrist, bei einer weiteren Bestattung muss nur noch eine Verlängerung bis zur Einhaltung der Ruhefrist der/des Neu-Verstorbenen bezahlt werden.
    Eine Grabverlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich (wahlweise für 5, 10 oder 15 Jahre).
    Die Pflege und Grabgestaltung erfolgt durch die Angehörigen/Nutzungsberechtigten.  

    Urnenwahlgrab

    In einem Urnenwahlgrab können innerhalb der Ruhefrist* 2 oder 4 Urnen beigesetzt werden. Beim Ersterwerb erwirbt man das Nutzungsrecht am Grab für die Dauer der Ruhefrist, bei einer weiteren Bestattung muss nur noch eine Verlängerung bis zur Einhaltung der Ruhefrist der/des Neu-Verstorbenen bezahlt werden.
    Eine Grabverlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich (wahlweise für 5, 10 oder 15 Jahre).
    Die Asche der/des Verstobenen wird in einer biologischen, selbstauflösenden Urne beigesetzt.
    Die Pflege und Grabgestaltung erfolgt durch die Angehörigen/Nutzungsberechtigten.

     

    * Die Ruhefrist für Leichen beträgt

    • in Mintraching und Massenhausen 20 Jahre
    • in Neufahrn - alter Teil und neuer Teil
      Sektionen I-XXII 15 Jahre   
      ab Sektion XXIII bei Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Jahre und ab dem vollendeten 2. Lebensjahr 15 Jahre.

    * Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt auf allen Friedhöfen 10 Jahre

    Urnennische in Urnenwand oder Stele für 2 oder 4 Urnen

    Hier können bis zu zwei bzw. vier Urnen beigesetzt werden.
    Eine Grabverlängerung nach Ablauf der Ruhefrist*/des Nutzungsrechts möglich. Andere als die von der Gemeinde gewählten Abdeckplatten dürfen nicht verwendet werden. Für die Inschrift dürfen nur die von der Gemeinde ausgewählten Buchstaben verwendet werden. Infolge der geringen Verschlussplattengröße darf nur ein Kreuzzeichen, der Ruf- und Familienname sowie der Geburts- und Sterbetag der Bestatteten angegeben werden. Das Kreuzzeichen darf nur mittig angebracht werden. Zudem darf auch ein Bild der/des Verstorbenen mittels einem säurefreien Marmorkleber angebracht werden. Es ist ansonsten nicht erlaubt, Urnenmauernischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen, Nägel, Schrauben oder Sonstiges anzubringen! Blumen und Kerzen dürfen nur im Rücksprung der Urnenmauernische angebracht werden. Das Ablegen von Blumen und Weihnachtsschmuck jeglicher Art, sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen vor oder innerhalb des Urnen-Kolumbariums ist nicht gestattet.        
    Das Urnen-Kolumbarium wird von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch betreut und fortgesetzt gepflegt.  

    Baumbestattung - Einzelplatz

    Der Baum/die Lage kann je nach verfügbaren Plätzen ausgewählt werden. Die Asche der/des Verstobenen wird in einer biologischen, selbstauflösenden Urne beigesetzt.
    Das Nutzungsrecht an der Einzelgrabstätte kann künftig verlängert werden.
    Die Baumgrabstätten sind in eine Rasenfläche eingebettet. Es besteht dort die Möglichkeit, eine Gedenktafel mit den Daten der/des Verstorbenen (max. 10 x 10 x 10 cm) ebenerdig zu verlegen. Eine Grabgestaltung ist nicht möglich, auch das Ablegen von Blumen und sonstigem Schmuck jeglicher Art sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen sind hier nicht gestattet.
    Ausgenommen ist der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er ist nach dem Verwelken, spätestens 4 Wochen nach der Bestattung, zu entfernen. 

    Baumbestattung - Familienbaum

    Der Baum/die Lage kann je nach verfügbaren Plätzen ausgewählt werden. Die Asche der/des Verstobenen wird in einer biologischen, selbstauflösenden Urne beigesetzt.
    Das Nutzungsrecht am Familienbaum kann verlängert werden.
    Die Baumgrabstätten sind in eine Rasenfläche eingebettet. Es besteht dort die Möglichkeit, eine Gedenktafel mit den Daten der/des Verstorbenen (max. 10 x 10 x 10 cm) ebenerdig zu verlegen. Eine Grabgestaltung ist nicht möglich, auch das Ablegen von Blumen und sonstigem Schmuck jeglicher Art sowie das Aufstellen von Lampen und Kerzen sind hier nicht gestattet.
    Ausgenommen ist der Blumenschmuck anlässlich einer Urnenbeisetzung. Er ist nach dem Verwelken, spätestens 4 Wochen nach der Bestattung, zu entfernen. 

    Gedenkstätte für Sternenkinder

    Seit dem 01.08.2017 bietet die Gemeinde Neufahrn b.Freising auf dem Friedhof in Neufahrn - Neuer Teil die Möglichkeit an, einen Platz an der Gedenkstätte für Sternenkinder zu erwerben. Zudem besteht in der angrenzenden Blumenwiese die Möglichkeit die frühverstorbenen Kinder unter 500 g in einem sogenannten Fötensarg zu bestatten. Die Gedenkstätte selber besteht aus 3 Basaltsäulen auf denen die Namen der Sternenkinder eingraviert werden können. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung.

     

    Zusätzliche Kosten fallen an für Benutzung der Aussegnungshalle, Grab öffnen und schließen usw. Diese werden laut geltender Gebührensatzung (01.08.2009) erhoben.


Wir sind für Sie da! Vereinbaren Sie einfach einen Termin bei:

Öffnungszeiten

Klicken, um weitere Öffnungs- oder Schließzeiten auszublenden

Montag Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

Mittwoch Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 15:00 bis 18:00 Uhr

Freitag Von 08:00 bis 12:00 Uhr

Anfahrt 

 im Rathaus Neufahrn,
     Bahnhofstr. 32, 85375 Neufahrn b.Freising

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